Für das Kalenderjahr 2026 hat das Bundesfinanzministerium einen Basiszins von 3,20 Prozent veröffentlicht. Dieser Wert fließt in die Berechnung der Vorabpauschale ein, bedeutet aber weder 3,20 Prozent Steuer noch eine feste Belastung für jeden ETF. Der gesetzliche Basisertrag verwendet 70 Prozent des Basiszinses, wird durch die tatsächliche Wertentwicklung begrenzt und um Ausschüttungen gemindert. Teilfreistellung und Erwerbszeitpunkt wirken anschließend weiter.
Warum es die Vorabpauschale gibt
Investmentfonds können Erträge ausschütten oder im Fonds behalten. Die Vorabpauschale soll bei geringen Ausschüttungen eine jährliche Mindestbesteuerung eines positiven Wertzuwachses abbilden. Sie ist kein zusätzlicher Fondsertrag und keine pauschale Abgabe auf den gesamten Depotwert.
Beim späteren Verkauf werden die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen bei der Gewinnermittlung berücksichtigt. Dadurch wird der bereits besteuerte Teil nicht noch einmal vollständig als Veräußerungsgewinn behandelt. Die Bank führt entsprechende Steuerdaten.
Schritt 1: Basisertrag berechnen
Nach § 18 InvStG wird der Basisertrag grundsätzlich aus dem Rücknahmepreis beziehungsweise Marktwert zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses ermittelt. Für 2026 sind 70 Prozent von 3,20 Prozent gleich 2,24 Prozent.
Schritt 2: Wertsteigerungsgrenze anwenden
Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen Jahresanfangs- und Jahresendwert zuzüglich Ausschüttungen ergibt. Fällt der Fonds im Jahr, entsteht aus dieser Begrenzung regelmäßig keine positive Vorabpauschale. Bei einem kleinen Anstieg kann nur dieser kleinere Wert angesetzt werden.
Beispiel: Der Anteilbestand startet mit 10.000 Euro und endet ohne Ausschüttung bei 10.100 Euro. Der Basisertrag wäre 224 Euro, der tatsächliche Mehrbetrag nur 100 Euro. Damit ist die maßgebliche Größe auf 100 Euro begrenzt. Die Bank nutzt exakte Rücknahme- oder Marktpreise und Bestandsdaten.
Schritt 3: Ausschüttungen abziehen
Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen den maßgeblichen Basisertrag unterschreiten. Zahlt der Fonds bereits genügend aus, kann keine zusätzliche Vorabpauschale verbleiben. Deshalb betrifft die Pauschale thesaurierende und niedrig ausschüttende Fonds oft stärker.
Startet ein Bestand mit 10.000 Euro, steigt ausreichend und schüttet 150 Euro aus, würden vom Basisertrag 224 Euro zunächst 74 Euro verbleiben. Auch hier folgen Erwerbskürzung und Teilfreistellung. Eine Auszahlung und die Pauschale werden nicht als unabhängige Vollbeträge addiert.
Schritt 4: Unterjähriger Erwerb
Im Erwerbsjahr vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Erwerbsmonat vorausgeht. Bei Kauf im Juli liegen sechs volle Monate davor; die Pauschale wird um sechs Zwölftel gekürzt. Der Kaufmonat selbst wird nicht als voller vorangehender Monat abgezogen.
Bei einem Sparplan bestehen viele Teilbestände mit unterschiedlichen Erwerbszeitpunkten. Die Bank berechnet die Kürzung auf Basis ihrer Anschaffungsdaten. Eine überschlägige Privatrechnung kann deshalb von der späteren Buchung abweichen.
Schritt 5: Teilfreistellung
Bei einem qualifizierenden Aktienfonds sind für Privatanleger 30 Prozent der Investmenterträge teilfreigestellt. Damit bleiben 70 Prozent der Vorabpauschale als steuerpflichtige Ausgangsgröße. Für Misch- oder Immobilienfonds gelten andere Regeln; Geldmarkt- und reine Anleihenfonds erhalten nicht automatisch die Aktien-Teilfreistellung.
Nimmt man im vereinfachten Beispiel 224 Euro Vorabpauschale eines Aktienfonds ohne weitere Kürzung, wären nach 30 Prozent Teilfreistellung 156,80 Euro steuerpflichtig. Erst darauf wirken Freistellungsauftrag, Verlustverrechnung, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Wann die Pauschale als zugeflossen gilt
Die Vorabpauschale für 2026 gilt nach dem BMF-Schreiben am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres, also am 4. Januar 2027, als zugeflossen. Die Bank kann den Steuerbetrag anschließend vom Verrechnungskonto abbuchen oder nach ihren rechtlichen Möglichkeiten Liquidität beschaffen.
Eine kleine Kontoreserve ist deshalb sinnvoll. Wer ausschließlich thesaurierende Fonds hält und das Verrechnungskonto auf null führt, kann eine Unterdeckung erleben. Der genaue Buchungstag der Bank kann vom gesetzlichen Zuflusszeitpunkt abweichen.
Freistellungsauftrag und Verlusttopf
Ein vorhandener Freistellungsauftrag kann den Steuerabzug auffangen, soweit noch Pauschbetrag frei ist. Auch verrechenbare Verluste können wirken. Dadurch kann die Vorabpauschale steuerlich angesetzt werden, ohne dass tatsächlich Geld abgebucht wird. Die angesetzte Pauschale bleibt für den späteren Verkauf relevant.
Bei mehreren Banken wird der Freistellungsauftrag verteilt. Jede Bank kennt nur ihren eigenen Anteil und ihre Verlusttöpfe. Eine unpassende Verteilung kann zu Steuerabzug bei einem Institut und ungenutztem Auftrag bei einem anderen führen.
Was beim späteren Verkauf passiert
Der Veräußerungsgewinn wird um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vermindert. Das Investmentsteuergesetz verlangt, sie ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung in voller angesetzter Höhe zu berücksichtigen. Die Bank führt diese Daten normalerweise fort.
Nach einem Depotübertrag werden die Anschaffungs- und Steuerdaten kontrolliert. Fehlen sie oder werden sie verspätet geliefert, kann die angezeigte Steuerbasis vorübergehend falsch wirken. Abrechnungen und Jahressteuerbescheinigungen sollten deshalb aufbewahrt werden. Der Depotübertrag-Ratgeber enthält die Kontrolle.
Vorbereitung zum Jahreswechsel
- Verrechnungskonto mit einer angemessenen kleinen Reserve ausstatten.
- Freistellungsauftrag und bisherige Nutzung prüfen.
- Steuerstatus der gehaltenen ETF-Anteilklassen kontrollieren.
- Bankmitteilungen zu Berechnung und Abbuchung lesen.
- Abrechnung nach Buchung mit Bestand und Teilfreistellung abgleichen.
- Bei Auslandsdepots die eigene Berechnung und Steuererklärung vorbereiten.
Der allgemeine ETF-Steuerleitfaden ordnet die Pauschale neben Ausschüttungen und Verkaufsgewinnen ein. Eine einzelne Jahresberechnung ersetzt nicht die Gesamtbetrachtung.
Mehrere Käufe und Teilverkäufe
Bei einem Sparplan existieren viele Anschaffungstranchen. Für jede kann im Erwerbsjahr eine andere monatsweise Kürzung gelten. Teilverkäufe verändern den Bestand, der am Jahresende noch vorhanden ist. Die bankinterne Berechnung ist deshalb genauer als eine Multiplikation des aktuellen Depotwerts mit 2,24 Prozent.
Eigene Überschlagsrechnungen dienen der Liquiditätsplanung, nicht der exakten Steuerbescheinigung. Bei auffälligen Unterschieden werden Bankdaten, Fondskategorie und Transaktionshistorie geprüft.
Typische Missverständnisse
3,20 Prozent sind nicht der Steuersatz. Auch 2,24 Prozent sind nur der Basisertragsfaktor. Der tatsächliche Steuerabzug kann wegen Wertentwicklung, Ausschüttung, Erwerbszeitpunkt, Teilfreistellung und Freibeträgen deutlich niedriger oder null sein.
Ein weiteres Missverständnis ist, dass nur thesaurierende ETFs betroffen seien. Auch ausschüttende Fonds können eine Vorabpauschale erzeugen, wenn ihre Ausschüttungen den maßgeblichen Basisertrag unterschreiten. Schließlich bedeutet eine ausgebliebene Abbuchung nicht zwingend, dass keine Pauschale angesetzt wurde; Freistellung oder Verlustverrechnung können den Zahlbetrag auf null reduzieren.
Bei einem ausschüttenden Fonds kann die Pauschale geringer oder null sein, weil Ausschüttungen gegengerechnet werden. Die Entscheidung zwischen Ertragsarten sollte trotzdem nicht allein an einem Steuerjahr hängen. Der Vergleich ausschüttend oder thesaurierend berücksichtigt Cashflow und Wiederanlage.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Basiszins für 2026?
Das Bundesfinanzministerium hat zum 2. Januar 2026 einen Wert von 3,20 Prozent veröffentlicht. Für den Basisertrag werden gesetzlich 70 Prozent davon verwendet.
Entsteht bei einem Kursverlust eine Vorabpauschale?
Die gesetzliche Begrenzung auf den tatsächlichen Mehrbetrag führt bei negativem Jahresverlauf regelmäßig zu keiner positiven Pauschale. Ausschüttungen und exakte Bewertungsdaten sind dennoch zu berücksichtigen.
Wann wird die Steuer abgebucht?
Die Pauschale für 2026 gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen. Die praktische Buchung erfolgt nach dem Prozess der Bank und kann zeitlich danach erscheinen.
Wird die Vorabpauschale doppelt besteuert?
Beim späteren Verkauf mindern während der Besitzzeit angesetzte Vorabpauschalen den steuerlichen Gewinn. Damit ist eine doppelte Erfassung desselben Betrags grundsätzlich vermieden.
Fazit
Die Vorabpauschale 2026 beginnt mit 3,20 Prozent Basiszins und einem Basisertragsfaktor von 2,24 Prozent. Erst Wertentwicklung, Ausschüttungen, Erwerbszeitpunkt und Teilfreistellung führen zur steuerpflichtigen Größe. Eine Kontoreserve und korrekte Freistellungsaufträge machen den Jahreswechsel organisatorisch ruhig.




